Ihre Haftung bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments
(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann Ihr kontoführender Zahlungsdienstleister von Ihnen den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.
(2) Sie haften aber nicht nach vorstehendem Absatz, wenn
- es Ihnen nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder
- der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung Ihres kontoführenden Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
(3) Abweichend von den vorstehenden beiden Absätzen (1) und (2) sind Sie Ihrem kontoführendem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn Sie
- in betrügerischer Absicht gehandelt haben oder
- den Schaden herbeigeführt haben durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 BGB oder
b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.
(4) Abweichend von den Absätzen (1) und (3) sind Sie Ihrem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn
- Ihr kontoführender Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder
- der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht akzeptiert.
Satz 1 gilt nicht, wenn Sie in betrügerischer Absicht gehandelt haben. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist derjenige, der eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert, verpflichtet, Ihrem kontoführenden Zahlungsdienstleister den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(5) Abweichend von den Absätzen (1) und (3) sind Sie nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 BGB verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind. Sie sind auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes (1) verpflichtet, wenn Ihr kontoführender Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn Sie in betrügerischer Absicht gehandelt haben.